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Fragen & Antworten

Habe ich Anspruch auf einen Kostenzuschuss im Fall einer einer klinisch-psychologischen Behandlung?
 

Mit Wirksamkeit 1.1.2024 wurde die klinisch-psychologische Behandlung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgenommen. Alle in Österreich sozialversicherten Menschen haben daher Anspruch auf klinisch-psychologische Behandlungsleistungen und bekommen unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Kostenzuschuss.

Welche Voraussetzungen zur klinisch-psychologischen Behandlung mit Kostenzuschuss gibt es?

  1. Es muss eine psychische Befindensstörung vorliegen, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist.
     

  2. Es handelt sich um eine klinisch-psychologische Behandlung gem. §22 Abs. 3 Z 1 Psychologengesetz. Darunter versteht man die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist.
     

  3. Der/die Klinische Psycholog:in muss in die Liste der Klinischen Psycholog:innen eingetragen sein.
     

  4. Spätestens vor der 2. Sitzung muss eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden. Die entsprechenden Unterlagen müssen durch die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse vorgelegt werden.

Wie hoch sind die Kostenzuschüsse?

 

Die Höhe der Kostenzuschüsse für eine Einzelsitzung ab 50 Minuten beträgt nach jetzigem Informationsstand:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB):

EUR 46.-

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS):    EUR 45.-

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK):        EUR 33,17.-

Wie ist der Ablauf um eventuell einen Kostenzuschuss beantragen zu können?

Als Klinische Psychologin bin ich berechtigt, klinisch-psychologische Behandlungen im Sinne des ASVG durchzuführen. Um einen Kostenzuschuss beantragen zu können, müssen Sie spätestens vor der 2. Sitzung eine ärztliche Untersuchung durchführen und sich eine entsprechende Bestätigung darüber geben lassen. Zusammen mit meiner Honorarnote (inkl. der von mir gestellten Diagnose) können Sie dann – bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen – den Kostenzuschuss bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Noch Fragen?

Falls sie noch weitere Fragen haben, bitte ich Sie, mir eine persönliche Nachricht per Email zu senden.

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